§ 17a DRiG - Niederlegung eines Mandats im Deutschen Bundestag
Bibliographie
- Titel
- Deutsches Richtergesetz (DRiG)
- Redaktionelle Abkürzung
- DRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
Legt ein Richter sein Mandat nieder und bewirbt er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Deutschen Bundestag, so ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt nicht zulässig.