§ 25 LKJHG - Verwaltung des Mündelvermögens
Bibliographie
- Titel
- Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
- Amtliche Abkürzung
- LKJHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2162
(1) Die Kasse des örtlichen Trägers besorgt die Kassen- und Rechnungsgeschäfte für die Amtsvormundschaften und -pflegschaften. Sie muss sicherstellen, dass das Vermögen des einzelnen Mündels jederzeit festgestellt werden kann.
(2) Die Verwaltung der Mündelvermögen ist unbeschadet einer Eigenprüfung in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Aufsichtsprüfung der Gemeinden zu prüfen.