§ 28 LKJHG - Zuschüsse für Schulen an anerkannten Heimen für Minderjährige und Berufsbildungswerken

Bibliographie

Titel
Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
Amtliche Abkürzung
LKJHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2162

(1) Sind anerkannten Heimen gemeinnütziger Träger der freien Jugendhilfe oder Berufsbildungswerken von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde genehmigte Schulen angegliedert, erhalten die Träger dieser Einrichtungen die Personalkosten für den Schulleiter und die anerkannten wissenschaftlichen und technischen Lehrer einschließlich der anerkannten Ausbilder vom Land als Zuschuss.

(2) Ein Heim wird anerkannt, wenn es

  1. 1.

    für die Heimerziehung Minderjähriger, denen Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII gewährt wird,

  2. 2.

    für die Erziehung und Pflege geistig, körperlich oder seelisch behinderter Minderjähriger

notwendig und geeignet ist und im Wesentlichen hierfür in Anspruch genommen wird. Über die Anerkennung entscheidet das Landesjugendamt im Benehmen mit der oberen Schulaufsichtsbehörde. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nicht nur kurzfristig wegfällt.

(3) Der Zuschuss richtet sich nach der Höhe des tatsächlichen Aufwands, höchstens jedoch nach den Beträgen, die sich bei Anwendung der im öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen ergeben würden, und wird für höchstens so viele Kräfte gewährt, wie an einer entsprechenden staatlichen Einrichtung angestellt wären. Werden Empfänger beamtenrechtlicher Versorgung beschäftigt, wird als zuschussfähiger Aufwand höchstens der Unterschied zwischen den Versorgungsbezügen und der Höchstgrenze des § 68 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg berücksichtigt. Der Zuschuss wird vom ersten Tag des Antragsmonats, frühestens vom Tag der Einstellung ab, gewährt.

(4) Nähere Vorschriften über die Berechnung und Auszahlung des Zuschusses kann das Sozialministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Kultusministerium durch Rechtsverordnung erlassen.

(5) Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 103, 104 und 106 des Schulgesetzes Anwendung.