§ 23 LKJHG - Zusammenwirken aufsichtsführender Stellen
Bibliographie
- Titel
- Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
- Amtliche Abkürzung
- LKJHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2162
Die für die gesundheits-, bau- und feuerpolizeiliche sowie für die schulische Überwachung zuständigen Stellen haben das Landesjugendamt über Beanstandungen, die das Wohl der in den Einrichtungen betreuten Minderjährigen beeinträchtigen können, zu unterrichten, falls diese nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben werden.