§ 43 BbgAbfG - Aufsicht
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Abfallgesetz (BbgAbfG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgAbfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 73-1
(1) Die unteren Abfallwirtschaftsbehörden nehmen die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Sie unterliegen der Aufsicht der obersten Abfallwirtschaftsbehörde. Diese kann neben den Weisungsbefugnissen nach anderen Rechtsvorschriften auch Weisungen zur Einhaltung der erforderlichen fachlichen Anforderungen der Aufgabenerfüllung erteilen.
(2) Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde hat gegenüber den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern das Unterrichtungsrecht im Sinne des § 112 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.