§ 14 GO GemAussch - Beratung von Gesetzentwürfen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuss
- Redaktionelle Abkürzung
- GO GemAussch
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 1101-6
Gesetzentwürfe werden in einer Beratung verabschiedet. Mindestens sechs Mitglieder können verlangen, dass die Beratung um mindestens zwölf Stunden ausgesetzt wird, es sei denn, dass die Mehrheit der Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses die sofortige Beratung beschließt. Beschlossene Gesetze leitet der Vorsitzende unverzüglich dem Bundeskanzler zu.