§ 34 ThürRettG - Übergangsbestimmung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRettG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2128-1
(1) Verträge, Genehmigungen oder Erlaubnisse nach dem Thüringer Rettungsdienstgesetz in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung behalten ihre Gültigkeit.
(2) Soweit Leistungserbringer von Genehmigungen für die Notfallrettung nach § 15 Abs. 1 des Thüringer Rettungsdienstgesetzes in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung Gebrauch gemacht haben, schließen die Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes spätestens bis zum Ablauf der Genehmigung mit diesen öffentlich-rechtliche Verträge nach § 6 Abs. 1.
(3) Abweichend von § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 16 Abs. 2 Satz 2 ist bis einschließlich 31. Dezember 2028 anstelle eines Notfallsanitäters im Sinne des § 1 NotSanG der Einsatz von Personen mit der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Rettungsassistent" nach den §§ 30 oder 32 Abs. 1 NotSanG für die Tätigkeiten als Disponenten in den Zentralen Leitstellen und als Fahrer von Notarzteinsatzfahrzeugen zulässig.