§ 34 ThürRettG - Übergangsbestimmung

Bibliographie

Titel
Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Amtliche Abkürzung
ThürRettG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2128-1

(1) Verträge, Genehmigungen oder Erlaubnisse nach dem Thüringer Rettungsdienstgesetz in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung behalten ihre Gültigkeit.

(2) Soweit Leistungserbringer von Genehmigungen für die Notfallrettung nach § 15 Abs. 1 des Thüringer Rettungsdienstgesetzes in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung Gebrauch gemacht haben, schließen die Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes spätestens bis zum Ablauf der Genehmigung mit diesen öffentlich-rechtliche Verträge nach § 6 Abs. 1.

(3) Der Einsatz von Rettungsassistenten nach § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 16 Abs. 2 Satz 2 ist bis einschließlich 31. Dezember 2022 zulässig. Zum Zwecke der Evaluierung der Regelung in Satz 1 berichtet das für das Rettungswesen zuständige Ministerium dem zuständigen Ausschuss des Thüringer Landtags bis zum 31. März 2021 über den Stand der Ausbildung von Notfallsanitätern in Thüringen und der Nachqualifizierung von Rettungsassistenten zu Notfallsanitätern.