§ 18 LBG - Einstellung
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2030-16
Eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses (Einstellung) ist im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit nur in einem Einstiegsamt zulässig. Abweichend von Satz 1 kann
- 1.
bei entsprechenden beruflichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen, die zusätzlich zu den in § 14 geregelten Zugangsvoraussetzungen erworben wurden, wenn die Laufbahnvorschriften dies bestimmen,
- 2.
für die in § 37 genannten Beamtinnen und Beamten
oder
- 3.
bei Zulassung einer Ausnahme durch den Landesbeamtenausschuss
auch eine Einstellung in einem höheren Amt vorgenommen werden. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 5.