§ 6 HAltPflHG - Verkürzung der Ausbildungsdauer
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflegehilfe (Hessisches Altenpflegehilfegesetz - HAltPflHG)
- Amtliche Abkürzung
- HAltPflHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 353-56
1Auf Antrag soll die Dauer der Ausbildung nach § 4 Abs. 2 im Umfang der fachlichen Gleichwertigkeit verkürzt werden, wenn eine
- 1.
andere Berufsausbildung oder
- 2.
mindestens zweijährige Berufspraxis in Einrichtungen nach § 4 Abs. 7 Satz 1,
die nicht länger als zwei Jahre zurückliegt, nachgewiesen wird.
2Eine Verkürzung nach Satz 1 Nr. 1 ist auch dann zulässig, wenn es sich um eine abgeschlossene Berufsausbildung handelt, die länger zurückliegt. 3Die Verkürzung darf die Durchführung der Ausbildung und das Erreichen des Ausbildungszieles nach § 4 Abs. 1 nicht gefährden.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 25 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 12. November 2020 (GVBl. S. 763)