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§ 6 HAltPflHG - Verkürzung der Ausbildungsdauer

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflegehilfe (Hessisches Altenpflegehilfegesetz - HAltPflHG)
Amtliche Abkürzung
HAltPflHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
353-56

1Auf Antrag soll die Dauer der Ausbildung nach § 4 Abs. 2 im Umfang der fachlichen Gleichwertigkeit verkürzt werden, wenn eine

  1. 1.

    andere Berufsausbildung oder

  2. 2.

    mindestens zweijährige Berufspraxis in Einrichtungen nach § 4 Abs. 7 Satz 1,

die nicht länger als zwei Jahre zurückliegt, nachgewiesen wird.

2Eine Verkürzung nach Satz 1 Nr. 1 ist auch dann zulässig, wenn es sich um eine abgeschlossene Berufsausbildung handelt, die länger zurückliegt. 3Die Verkürzung darf die Durchführung der Ausbildung und das Erreichen des Ausbildungszieles nach § 4 Abs. 1 nicht gefährden.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 25 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 12. November 2020 (GVBl. S. 763)