§ 6 HAltPflG - Verkürzung gleichwertiger Ausbildungen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflegehilfe und zur Ausführung des Altenpflegegesetzes (Hessisches Altenpflegegesetz - HAltPflG)
- Amtliche Abkürzung
- HAltPflG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 353-56
Auf Antrag kann die Dauer der Ausbildung nach § 4 Abs. 2 im Umfang der fachlichen Gleichwertigkeit verkürzt werden, wenn eine andere abgeschlossene Berufsausbildung nachgewiesen wird. Die Verkürzung darf die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungszieles nach § 4 Abs. 1 nicht gefährden.