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§ 6 HAltPflG - Verkürzung gleichwertiger Ausbildungen

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflegehilfe und zur Ausführung des Altenpflegegesetzes (Hessisches Altenpflegegesetz - HAltPflG)
Amtliche Abkürzung
HAltPflG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
353-56

Auf Antrag kann die Dauer der Ausbildung nach § 4 Abs. 2 im Umfang der fachlichen Gleichwertigkeit verkürzt werden, wenn eine andere abgeschlossene Berufsausbildung nachgewiesen wird. Die Verkürzung darf die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungszieles nach § 4 Abs. 1 nicht gefährden.