§ 29 SOG LSA - Automatisiertes Abrufverfahren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- SOG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 205.2
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten aus einer von der Polizei geführten Datei durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit dieses Verfahren der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der betroffenen Person und der Erfüllung polizeilicher Aufgaben angemessen ist. Der Abruf durch andere Stellen als der Polizei ist unzulässig.
(2) Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, daß die Übermittlung zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann.
(3) Die Einrichtung des Abrufverfahrens bedarf der Zustimmung des Ministeriums des Innern. Dieses unterrichtet den Landesbeauftragten für den Datenschutz unter Übersendung der Errichtungsanordnung (§ 33).