Art. 13 BayBesG - Rückforderung von Bezügen (1)
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
- Amtliche Abkürzung
- BayBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1-1-F
(1) Die Rückforderung von Bezügen nach § 12 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz wird im staatlichen Bereich von der für die Festsetzung der Dienstbezüge und sonstigen Bezüge zuständigen Stelle geltend gemacht.
(2) Die nach Absatz 1 zuständige Stelle trifft mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle auch die Entscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 Bundesbesoldungsgesetzes.