§ 18 SUVO - Sonderurlaub für Angehörige des wissenschaftlichen Personals
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen für die Beamtinnen und Beamten (Sonderurlaubsverordnung - SUVO)
- Amtliche Abkürzung
- SUVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2030-5-163
(1) Für eine Tätigkeit, die der wissenschaftlichen Zusammenarbeit mit Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland oder im Ausland dient oder für die Arbeit der Hochschule förderlich ist, kann die oberste Dienstbehörde Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern sowie Angehörigen des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung, vollem oder teilweisen Wegfall der Besoldung bewilligen.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis zur Bewilligung des Sonderurlaubs auf die Hochschule übertragen, soweit eine Dauer von sechs Monaten nicht überschritten wird.