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  • ab 31.12.2018 (aktuelle Fassung)

§ 7 SUVO - Sonderurlaub für Zwecke der Gefahrenabwehr und für humanitäre Zwecke

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen für die Beamtinnen und Beamten (Sonderurlaubsverordnung - SUVO)
Amtliche Abkürzung
SUVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2030-5-163

Für die

  1. 1.

    Ausübung einer Tätigkeit infolge der Heranziehung zum Einsatz im Seenotrettungsdienst der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger zwecks Rettung von Menschenleben, im freiwilligen Sanitätsdienst bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses, bei humanitären Hilfsleistungen im Ausland,

  2. 2.

    Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen und Übungen der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger,

  3. 3.

    Teilnahme an einem geschlossenen Lehrgang zur Ausbildung als Pflegehilfskraft

soll Sonderurlaub bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Sonderurlaub nach Satz 1 darf zusammen bis zu einer Gesamtdauer von fünfzehn Arbeitstagen im Kalenderjahr bewilligt werden.