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  • ab 01.04.1984 (aktuelle Fassung)

§ 28 AbgGRhPf

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf -)
Amtliche Abkürzung
AbgGRhPf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-4

(1) Stimmt ein Beamter seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Landtag, zu einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament zu, so ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge zu gewähren. Unberührt bleibt der Anspruch des Beamten auf Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen.

(2) Absatz 1 Satz 2 gilt auch für Berufsrichter für die Zeit, für die der zur Vorbereitung der Wahl erforderliche Urlaub gewährt wird.