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§ 66 HBKG - Berufsgerichtliche Klage

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Amtliche Abkürzung
HBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2122-6

(1) Auf Grund des Ergebnisses der Ermittlungen nach § 65 wird von dem Vorstand der Kammer oder der Aufsichtsbehörde die berufsgerichtliche Klage erhoben oder das Verfahren eingestellt. Die Einstellung des Verfahrens wird der oder dem Beschuldigten mitgeteilt. § 65 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Die Klage muss die klagende Kammer oder Aufsichtsbehörde, die oder den Beschuldigten sowie den Vorwurf eines bestimmten Berufsvergehens enthalten. Sie soll auch den Antrag enthalten, eine bestimmte berufsgerichtliche Maßnahme zu verhängen. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel, insbesondere der Gegenstand und das Ergebnis der Ermittlungen, sind anzugeben.