Versionsverlauf


  • ab 17.06.2021 (aktuelle Fassung)

§ 15 KatSG - Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Katastrophenschutz im Land Berlin (Katastrophenschutzgesetz - KatSG)
Amtliche Abkürzung
KatSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2192-2

Die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit ist im Katastrophenfall mit dem Ressortübergreifenden Krisenstab abzustimmen. § 10 Absatz 3 bleibt unberührt.