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§ 24 HmbKHG - Förderung von Anlauf- und Umstellungskosten sowie Grundstückskosten

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG)
Amtliche Abkürzung
HmbKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2126-1

(1) Auf Antrag werden gefördert

  1. 1.
    Anlaufkosten und Umstellungskosten bei innerbetrieblichen Änderungen,
  2. 2.
    Kosten von Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken,

die im Zusammenhang mit förderungsfähigen Investitionen nach § 21 stehen, wenn ohne die Förderung die Aufnahme oder Fortführung des Krankenhausbetriebs gefährdet wäre. Es sind nur die den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechenden Kosten zu berücksichtigen.

(2) Eine Betriebsgefährdung im Sinne des Absatzes 1 liegt nur vor, soweit die genannten Kosten nicht in zumutbarer Weise aus den Mitteln des Krankenhausträgers finanziert werden können und wenn deshalb eine ausreichende Versorgung der Patientinnen und Patienten im Rahmen der Aufgabenstellung des Krankenhauses beeinträchtigt wäre.

(3) Die Absicht, Leistungen nach Absatz 1 in Anspruch zu nehmen, ist spätestens mit dem Antrag auf Fördermittel für Investitionen nach § 21 mitzuteilen und zu begründen.