§ 13 IRG - Sachliche Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Amtliche Abkürzung
- IRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 319-87
(1) Die gerichtlichen Entscheidungen erlässt vorbehaltlich der §§ 21, 22 und 39 Abs. 2 das Oberlandesgericht. Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.
(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht bereitet die Entscheidung über die Auslieferung vor und führt die bewilligte Auslieferung durch.