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  • ab 01.05.2016 (aktuelle Fassung)

§ 32a AbgG - Professoren

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Amtliche Abkürzung
AbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1101

Professoren und Juniorprofessoren im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Landeshochschulgesetzes können eine Tätigkeit in Forschung und Lehre sowie die Betreuung von Doktoranden und Habilitanden während der Mitgliedschaft im Landtag wahrnehmen. Die Vergütung für diese Tätigkeit ist entsprechend den tatsächlich erbrachten Leistungen zu bemessen. Die Vergütung darf 25 vom Hundert der Bezüge, die aus dem Professorendienstverhältnis zu zahlen wären, nicht übersteigen.