§ 23 SächsJAPO - Schriftliche Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsJAPO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 305-1.1/2
(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungsteilnehmer an sechs Tagen je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht zu fertigen. Die schriftlichen Aufgaben werden vom Prüfungsausschuss ausgewählt. Die Arbeitszeit beträgt fünf Stunden.
(2) Der Prüfungsteilnehmer hat zu bearbeiten:
- 1.
drei Aufgaben aus dem Gebiet des Zivilrechts einschließlich des Verfahrensrechts (§ 14 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 und 7a),
- 2.
eine Aufgabe aus dem Gebiet des Strafrechts einschließlich des Verfahrensrechts (§ 14 Abs. 3 Nr. 4 und 7b),
- 3.
zwei Aufgaben aus dem Gebiet des Öffentlichen Rechts einschließlich des Verfahrensrechts (§ 14 Abs. 3 Nr. 5 und 7c).
Die Aufgaben können auch Fragen des Europarechts (§ 14 Abs. 3 Nr. 6) zum Gegenstand haben.
(3) Die Prüfungsaufgaben werden an allen Prüfungsorten einheitlich gestellt; sie sind an allen Prüfungsorten zur selben Zeit zu bearbeiten.
(4) Die Prüfungsteilnehmer geben anstelle ihres Namens auf den Prüfungsarbeiten nur die Nummer ihres vor der schriftlichen Prüfung ausgelosten Arbeitsplatzes an. Prüfern darf keine Einsicht in das Verzeichnis mit den Nummern der Arbeitsplätze gewährt werden.