Art. 8 GSG - Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz - GSG)
- Amtliche Abkürzung
- GSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2126-3-UG
Die Gemeinden können zur Wahrung des Gesundheitsschutzes von Nichtrauchern durch Verordnung das Rauchen, Erhitzen und Verdampfen von Cannabisprodukten, einschließlich jeglicher mit synthetischen Cannabinoiden versetzter Stoffe, sowie die Nutzung von zu diesem Zweck verwendeten E-Zigaretten, Vaporisatoren oder vergleichbaren Produkten auf bestimmten öffentlichen Flächen verbieten, auf denen sich eine Vielzahl von Menschen gleichzeitig auf engem Raum aufhält.