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Art. 10 GSG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz - GSG)
Amtliche Abkürzung
GSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2126-3-UG

(1) 1Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    einem Rauchverbot nach Art. 3 Abs. 1 oder Art. 3 Abs. 2 zuwiderhandelt,

  2. 2.

    als Verantwortlicher nach Art. 7 nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um die Fortsetzung eines Verstoßes oder einen neuen Verstoß gegen ein Rauchverbot nach Art. 3 Abs. 1 oder Art. 3 Abs. 2 zu verhindern.

2Im Wiederholungsfall kann eine Geldbuße von bis zu fünftausend Euro festgesetzt werden.

(2) Mit Geldbuße von bis zu eintausendfünfhundert Euro, im Wiederholungsfall bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 3 Abs. 1 oder Art. 3 Abs. 2 Cannabisprodukte raucht, erhitzt oder verdampft.