Art. 2 GSG - Anwendungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz - GSG)
- Amtliche Abkürzung
- GSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2126-3-UG
Dieses Gesetz findet Anwendung auf:
- 1.
öffentliche Gebäude:
- a)
Gebäude des Bayerischen Landtags, auch soweit diese von den Fraktionen und Abgeordneten genutzt werden,
- b)
Gebäude der Behörden des Freistaates Bayern, der Gemeinden und der Gemeindeverbände,
- c)
Gebäude der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
- d)
Gebäude der Gerichte des Freistaates Bayern,
- 2.
Einrichtungen für Kinder und Jugendliche:
- a)
Schulen und schulische Einrichtungen,
- b)
Schullandheime,
- c)
Kinderspielplätze,
- d)
Kindertageseinrichtungen,
- e)
sonstige Einrichtungen und Räume, in denen Kinder ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden, insbesondere Mütterzentren, Tagespflege, Krabbelstuben, Einkaufszentren mit Kinderbetreuungsangebot,
- f)
Jugendherbergen,
- g)
Kultur- und Freizeiteinrichtungen nach Nr. 6, die zumindest überwiegend von Kindern und Jugendlichen genutzt werden und
- h)
sonstige Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII),
- 3.
Bildungseinrichtungen für Erwachsene,
- 4.
Einrichtungen des Gesundheitswesens,
- 5.
Heime und Studierendenwohnheime,
- 6.
Kultur- und Freizeiteinrichtungen,
- 7.
Sportstätten,
- 8.
Gaststätten,
- 9.
Verkehrsflughäfen.