Abschnitt 207 RiStBV - Benachrichtigung des Bundeskriminalamtes
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
- Amtliche Abkürzung
- RiStBV
- Normtyp
- Richtlinie
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
(1) Von der Einleitung eines Verfahrens wegen eines Organisationsdeliktes (§§ 84, 85, 129, 129a, 129b StGB; § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 des Vereinsgesetzes; § 95 Absatz 1 Nummer 8 des Aufenthaltsgesetzes) ist das Bundeskriminalamt, Thaerstraße 11, 65193 Wiesbaden, zu benachrichtigen. Dieses gibt auf Anfrage anhand der von ihm geführten Karteien Auskünfte darüber, ob und wo wegen des gleichen oder eines damit zusammenhängenden Organisationsdeliktes ein weiteres Verfahren anhängig ist oder anhängig gewesen ist.
(2) Die Staatsanwaltschaft übersendet in Ermittlungs- und Strafverfahren wegen
- 1.
- 2.
Landesverrats und Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 93 bis 101a StGB,
- 3.
Straftaten gegen die Landesverteidigung in den Fällen des § 109h StGB,
- 4.
- 5.
politisch motivierter Gewaltstraftaten der Deliktsgruppen:
- a)
Widerstandsdelikte in den Fällen der §§ 113 bis 115 StGB,
- b)
- c)
- d)
- e)
Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit in den Fällen der §§ 223 bis 227 und 231 StGB,
- f)
Freiheitsberaubung in den Fällen der §§ 234 und 239 bis 239b StGB,
- g)
Raub und Erpressung in den Fällen der §§ 249 bis 255 StGB,
- h)
Gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 308 Absatz 1 bis 5, § 309 Absatz 3 und 4, § 310 Absatz 1 Nummer 2, § 315 Absatz 1 bis 5, § 315b Absatz 1 bis 4, §§ 316a, 316c und 318 Absatz 3 und 4 StGB,
- 6.
Straftaten nach § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 des Vereinsgesetzes,
- 7.
Straftaten nach § 95 Absatz 1 Nummer 8 des Aufenthaltsgesetzes
dem Bundeskriminalamt - unabhängig von einem polizeilichen Informationsaustausch - alsbald nach Abschluss des Verfahrens eine Kopie der staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Abschlussentscheidung (z. B. Urteil mit Gründen, Strafbefehl, Einstellungsverfügung), möglichst in elektronischer Form, zur Auswertung.
Ausgenommen sind:
- a)
Verfahren, die keinerlei Erkenntnisse sachlicher oder personeller Art enthalten, z. B. Verfahren, die mangels Anhaltspunkten für eine Aufklärung eingestellt worden sind, und
- b)
Entscheidungen über selbständige Einziehungsverfahren.
(3) Straftaten im Sinne von Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sind politisch motiviert, wenn bei Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Beschuldigten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie
den demokratischen Willensbildungsprozess beeinflussen sollen, der Erreichung oder Verhinderung politischer Ziele dienen oder sich gegen die Umsetzung politischer Entscheidungen richten,
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bzw. eines ihrer Wesensmerkmale, den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes richten oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung von Mitgliedern der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes zum Ziel haben,
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
gegen eine Person wegen ihrer politischen Einstellung, Nationalität, Volkszugehörigkeit, Rasse, Hautfarbe, Religion, Weltanschauung, Herkunft oder aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes, ihrer Behinderung, ihrer sexuellen Orientierung oder ihres gesellschaftlichen Status gerichtet sind und die Tathandlung damit im Kausalzusammenhang steht bzw. sich in diesem Zusammenhang gegen eine Institution, Sache oder ein Objekt richtet.