Abschnitt 207 RiStBV - Benachrichtigung des Bundeskriminalamtes

Bibliographie

Titel
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
Amtliche Abkürzung
RiStBV
Normtyp
Richtlinie
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
Keine FN

(1) Von der Einleitung eines Verfahrens wegen eines Organisationsdeliktes (§§ 84, 85, 129, 129a, 129b StGB; § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Vereinsgesetzes; § 95 Abs. 1 Nr. 8 des Aufenthaltsgesetzes) ist das Bundeskriminalamt, Thaerstraße 11, 65193 Wiesbaden, zu benachrichtigen. Dieses gibt auf Anfrage anhand der von ihm geführten Karteien Auskünfte darüber, ob und wo wegen des gleichen oder eines damit zusammenhängenden Organisationsdeliktes ein weiteres Verfahren anhängig ist oder anhängig gewesen ist.

(2) Die Staatsanwaltschaft übersendet in Ermittlungs- und Strafverfahren wegen

  1. 1.

    Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats in den Fällen der §§ 84, 85, 89a, 89b, 89c und 91 StGB,

  2. 2.

    Landesverrats und Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 93 bis 101a StGB,

  3. 3.

    Straftaten gegen die Landesverteidigung in den Fällen des § 109h StGB,

  4. 4.

    Straftaten gegen die öffentliche Ordnung in den Fällen der §§ 129, 129a und 129b StGB,

  5. 5.

    Politisch motivierter Gewaltstraftaten der Deliktsgruppen

    1. a)

      Widerstandsdelikte in den Fällen der §§ 113 bis 115 StGB,

    2. b)

      Landfriedensbruch in den Fällen der §§ 125 und 125a StGB,

    3. c)

      Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176b, 177 und 178 StGB,

    4. d)

      Straftaten gegen das Leben in den Fällen der §§ 211, 212 StGB,

    5. e)

      Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit in den Fällen der §§ 223 bis 227, 231 StGB,

    6. f)

      Freiheitsberaubung in den Fällen der §§ 234, 239 bis 239b StGB,

    7. g)

      Raub und Erpressung in den Fällen der §§ 249 bis 255 StGB,

    8. h)
  6. 6.
  7. 7.

dem Bundeskriminalamt - unabhängig von einem polizeilichen Informationsaustausch - alsbald nach Abschluss des Verfahrens eine Kopie der staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Abschlussentscheidung (z. B. Urteil mit Gründen, Strafbefehl, Einstellungsverfügung), möglichst in elektronischer Form, zur Auswertung.

Ausgenommen sind:

  1. a)

    Verfahren, die keinerlei Erkenntnisse sachlicher oder personeller Art enthalten, z. B. Verfahren, die mangels Anhaltspunkten für eine Aufklärung eingestellt worden sind, und

  2. b)

    Entscheidungen über selbständige Einziehungsverfahren.

(3) Straftaten im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 5 sind politisch motiviert, wenn bei Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie

  • den demokratischen Willensbildungsprozess beeinflussen sollen, der Erreichung oder Verhinderung politischer Ziele dienen oder sich gegen die Umsetzung politischer Entscheidungen richten,

  • sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bzw. eines ihrer Wesensmerkmale, den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes richten oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung von Mitgliedern der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes zum Ziel haben,

  • durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,

  • gegen eine Person wegen ihrer politischen Einstellung, Nationalität, Volkszugehörigkeit, Rasse, Hautfarbe, Religion, Weltanschauung, Herkunft oder aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes, ihrer Behinderung, ihrer sexuellen Orientierung oder ihres gesellschaftlichen Status gerichtet sind und die Tathandlung damit im Kausalzusammenhang steht bzw. sich in diesem Zusammenhang gegen eine Institution, Sache oder ein Objekt richtet.