Abschnitt 207 RiStBV - Benachrichtigung des Bundeskriminalamtes
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
- Amtliche Abkürzung
- RiStBV
- Normtyp
- Richtlinie
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
(1) Von der Einleitung eines Verfahrens wegen eines Organisationsdeliktes (§§ 84, 85, 129, 129a, 129b StGB; § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Vereinsgesetzes; § 95 Abs. 1 Nr. 8 des Aufenthaltsgesetzes) ist das Bundeskriminalamt, Thaerstraße 11, 65193 Wiesbaden, zu benachrichtigen. Dieses gibt auf Anfrage anhand der von ihm geführten Karteien Auskünfte darüber, ob und wo wegen des gleichen oder eines damit zusammenhängenden Organisationsdeliktes ein weiteres Verfahren anhängig ist oder anhängig gewesen ist.
(2) Die Akten über Ermittlungs- und Strafverfahren wegen Friedensverrats (§§ 80, 80a StGB), Hochverrats (§§ 81 bis 83a StGB), Landesverrats und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 93 bis 101a StGB), Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats und Organisationsdelikten (§§ 84 bis 92b, 129, 129a, 129b StGB; § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Vereinsgesetzes und § 95 Abs. 1 Nr. 8 des Aufenthaltsgesetzes) werden von der Staatsanwaltschaft alsbald nach Abschluss des Verfahrens dem Bundeskriminalamt, Thaerstraße 11, 65193 Wiesbaden, zur Auswertung übersandt.
Ausgenommen sind
- a)Akten, die keinerlei Erkenntnisse sachlicher oder personeller Art enthalten, z.B. Akten über Verfahren, die mangels Anhaltspunkten für eine Aufklärung eingestellt worden sind, und
- b)Akten über selbstständige Einziehungsverfahren.