§ 61c UrhG - Nutzung verwaister Werke durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- UrhG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 440-1
1Zulässig sind die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung von
- 1.
Filmwerken sowie Bildträgern und Bild- und Tonträgern, auf denen Filmwerke aufgenommen sind, und
- 2.
Tonträgern,
die vor dem 1. Januar 2003 von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hergestellt wurden und sich in deren Sammlung befinden, unter den Voraussetzungen des § 61 Absatz 2 bis 5 auch durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten. 2Die §§ 61a und 61b gelten entsprechend.