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  • ab 01.01.2014 (aktuelle Fassung)

§ 61c UrhG - Nutzung verwaister Werke durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten

Bibliographie

Titel
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
UrhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
440-1

1Zulässig sind die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung von

  1. 1.

    Filmwerken sowie Bildträgern und Bild- und Tonträgern, auf denen Filmwerke aufgenommen sind, und

  2. 2.

    Tonträgern,

die vor dem 1. Januar 2003 von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hergestellt wurden und sich in deren Sammlung befinden, unter den Voraussetzungen des § 61 Absatz 2 bis 5 auch durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten. 2Die §§ 61a und 61b gelten entsprechend.