§ 76b HSG - Gebühren und Auslagen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
- Amtliche Abkürzung
- HSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 221-24
Für die Verfahren der staatlichen Anerkennung, deren Verlängerung oder Erweiterung, der Verleihung des Promotionsrechts und der Verleihung des Habilitationsrechts nach § 76a Absatz 1 kann das Ministerium sich seine Auslagen für die Begutachtung durch den Wissenschaftsrat im Rahmen der Verfahren nach § 76a Absatz 1 einschließlich anfallender Umsatzsteuer vom Träger der nichtstaatlichen Bildungseinrichtung erstatten lassen.