§ 17 LJagdG - Abschussregelung
(zu § 21 Bundesjagdgesetz)
Bibliographie
- Titel
- Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz - LJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- LJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 792-1
(1) Die Jagdausübungsberechtigten haben den Jagdbehörden auf dem von der obersten Jagdbehörde jeweils vorgeschriebenen Formular einen Abschussplan für Schalenwild, ausgenommen Schwarz- und Rehwild, zahlenmäßig getrennt nach Wildarten, Geschlecht und Altersstufen einzureichen. In Hegegemeinschaften sind Abschusspläne für mehrere Jagdbezirke (Gruppenabschusspläne) zulässig. Das Nähere regelt die oberste Jagdbehörde durch Hege- und Bejagungsrichtlinien. Den Termin für die Vorlage der Abschusspläne bestimmen die Jagdbehörden.
(2) Der Abschussplan oder der Gruppenabschussplan wird für drei aufeinander folgende Jagdjahre durch die Jagdbehörden bestätigt oder festgesetzt. Die Vorgaben des Abschussplanes oder des Gruppenabschussplanes sind als Mindestabschuss zu erfüllen; eine Überschreitung des Abschussplanes oder des Gruppenabschussplanes um bis zu 30 % ist zulässig. Die Jagdbehörden bestätigen den Abschussplan oder der Gruppenabschussplan, wenn
- 1.
folgende Weiser angemessen berücksichtigt sind:
- a)
getätigte Abschüsse sowie Fallwild der letzten drei Jahre,
- b)
Schätzungen der Bestandshöhe und Altersstufung,
- c)
Wildschäden in der Landwirtschaft,
- d)
Zustand der Vegetation, insbesondere im Wald und an Knicks,
- e)
körperliche Verfassung des Wildes,
- 2.
bei den unteren Jagdbehörden der Jagdbeirat sein Einvernehmen erteilt hat,
- 3.
bei verpachteten Jagdbezirken der Abschussplan oder der Gruppenabschussplan im Einvernehmen mit der Verpächterin oder dem Verpächter aufgestellt worden ist,
- 4.
innerhalb von Hegegemeinschaften die Abschusspläne der in dem Lebensraum des Wildes im Sinne von § 10 Abs. 2 vorhandenen Jagdbezirke oder die Gruppenabschusspläne aufeinander abgestimmt und im Einvernehmen mit den Jagdgenossenschaften und den Inhaberinnen und Inhabern der Eigenjagdbezirke aufgestellt worden sind und
- 5.
die zuständige Forstbehörde, soweit sie auf Wildbestände hingewiesen hat, die landschaftsökologisch oder landeskulturell nicht angepasst sind oder die Entwicklung der Waldökosysteme oder Knicks gefährden, ihr Einvernehmen erteilt hat.
(3) Wird der Abschussplan oder der Gruppenabschlussplan nicht fristgerecht vorgelegt oder liegen die Voraussetzungen für seine Bestätigung nicht vor, so setzen die Jagdbehörden einen Abschussplan fest, der insbesondere den Anforderungen des § 1 Absatz 3 Nummer 3 genügt. Die unteren Jagdbehörden handeln dabei im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat, in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 Nr. 5 auch im Einvernehmen mit der zuständigen Forstbehörde.
(4) Erteilt der Jagdbeirat oder die zuständige Forstbehörde zu der Bestätigung oder Festsetzung des Abschussplanes oder des Gruppenabschussplanes das Einvernehmen nicht, so entscheidet die oberste Jagdbehörde.
(5) Die Jagdausübungsberechtigten haben über den getätigten Abschuss nach Arten getrennt, beim Schalenwild auch über das Fallwild, laufend eine Streckenliste zu führen. Die Streckenliste ist den Jagdbehörden jederzeit auf Verlangen vorzulegen. Die jährliche Jagdstrecke ist den Jagdbehörden auf dem von der obersten Jagdbehörde vorgeschriebenen Formular bis zum 10. April jeden Jahres schriftlich anzuzeigen.
(6) Erfüllen Jagdausübungsberechtigte den Abschussplan oder den Gruppenabschussplan nicht, so können die Jagdbehörden sie hierzu nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes über den Vollzug von Verwaltungsakten anhalten.
(7) Die Jagdbehörden können zum Nachweis der Erfüllung des Abschussplanes oder des Gruppenabschussplanes anordnen, dass jeder Abschuss von Schalenwild mit Ausnahme von Rehwild unverzüglich bei ihnen oder, soweit eine Hegegemeinschaft besteht, bei deren Leiterin oder Leiter anzuzeigen oder der körperliche Nachweis zu erbringen ist.
(8) Den Abschuss auf Flächen, auf denen dem Land das Jagdrecht gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes zusteht, regelt die oberste Jagdbehörde.