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  • ab 29.10.1999 (aktuelle Fassung)

§ 10 LJagdG - Hegegemeinschaft
(zu § 10a Bundesjagdgesetz)

Bibliographie

Titel
Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz - LJagdG) 
Amtliche Abkürzung
LJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
792-1

(1) Zur großräumigen Bewirtschaftung von Hochwildbeständen können Hegegemeinschaften gebildet werden, die vornehmlich der Lenkung von Bestandsdichten, des Altersaufbaus und des Geschlechterverhältnisses dienen. Hegegemeinschaften können auch zum Schutz von gefährdeten Niederwildarten gebildet werden.

(2) Die Abgrenzung der jeweiligen Gebiete von Hegegemeinschaften soll nach zusammenhängenden Lebensräumen des Wildes vorgenommen werden. Dabei können Kreisgrenzen überschritten werden.

(3) Auf die Hegegemeinschaft finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Vereine entsprechende Anwendung. Die Hegegemeinschaft gibt sich eine Satzung. Die Satzung muss mindestens Bestimmungen enthalten über:

  1. 1.

    Namen und Gebiet der Hegegemeinschaft,

  2. 2.

    das Ziel der Hegegemeinschaft,

  3. 3.

    die erforderlichen Mehrheiten bei Abstimmungen,

  4. 4.

    die Auflösung der Hegegemeinschaft.

Die Satzung bedarf der Genehmigung der Jagdbehörde.