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  • ab 26.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 24a LJagdG - Umgang mit dem Wolf und Wolfshybriden

Bibliographie

Titel
Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz - LJagdG) 
Amtliche Abkürzung
LJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
792-1

(1) Ist die Entnahme von Wölfen aufgrund einer vollziehbaren Ausnahmegenehmigung nach § 45 Absatz 7 Satz 1 bis 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240), auch in Verbindung mit § 45a Absatz 2 BNatSchG, zulässig, ist die Erlegung der Wölfe in der Schonzeit unter Einhaltung der in der Genehmigung vorgesehenen Maßgaben gestattet. Für die Durchführung der Entnahme gilt § 45a Absatz 4 BNatSchG. Die Bestimmung der geeigneten Personen im Sinne des § 45a Absatz 4 Satz 1 BNatSchG erfolgt im Einvernehmen mit der zuständigen Jagdbehörde. § 45a Absatz 1 Satz 1 BNatSchG bleibt unberührt.

(2) Die Jagd auf Wolfshybriden ist nach Maßgabe des § 45a Absatz 3 und 4 BNatSchG ganzjährig gestattet. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Bei der Jagd auf Wölfe und Wolfshybriden gilt § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Bundesjagdgesetzes entsprechend.

(4) Es ist verboten, schwerkranke oder verletzte Wölfe aufzunehmen, um sie gesundzupflegen. Das Erlegen eines schwerkranken Wolfes nach § 22a Absatz 1 Halbsatz 2 des Bundesjagdgesetzes ist als Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 BNatSchG zugelassen, wenn eine Jagdscheininhaberin oder ein Jagdscheininhaber zuvor festgestellt hat, dass das Tier erhebliche Schmerzen erleidet und aus eigener Kraft nicht gesunden wird. Das ist in der Regel der Fall, wenn ein Wolf aufgrund eines erheblichen physischen Schadens sein natürliches Fluchtverhalten nicht mehr ausüben kann. Bei Verdacht eines Zusammenstoßes zwischen einem Kraftfahrzeug und einem Wolf beschränkt sich die Verpflichtung zur Nachsuche auf den unmittelbaren Bereich um den Unfallort. Die Sätze 1 bis 4 gelten für Wolfshybriden entsprechend.

(5) Das Erlegen eines Wolfes nach den Absätzen 1 und 4 sowie das Auffinden eines Fallwildwolfes ist der Jagdbehörde unverzüglich anzuzeigen; diese benachrichtigt die von der Naturschutzbehörde zur Durchführung der Entnahme bestimmten Personen. Die Inbesitznahme eines erlegten Wolfes durch die Jagdausübungsberechtigten zum Zweck der Übergabe an die zuständige Naturschutzbehörde ist nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 BNatSchG zugelassen; für die Inbesitznahme von Fallwildwölfen durch die Jagdausübungsberechtigten bleibt § 45 Absatz 4 BNatSchG in Verbindung mit § 44 Absatz 2 Nummer 1 BNatSchG unberührt. Für Wolfshybriden gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.