§ 14 GOL - Vorkonferenz
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL)
- Amtliche Abkürzung
- GOL
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 13-30
(1) 1Vorlagen an die Landesregierung werden vor der Beschlussfassung im Kabinett in einer Besprechung der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre beraten. 2Den Vorsitz hat die Chefin oder der Chef der Staatskanzlei, im Falle der Verhinderung die Staatssekretärin oder der Staatssekretär mit dem höchsten Dienstalter.
(2) Die Ergebnisse der Vorkonferenz werden in einer Sitzungsniederschrift festgelegt, die den Mitgliedern der Landesregierung vor der Kabinettsitzung zuzuleiten ist.