§ 18 GOL - Beschlussfähigkeit, Abstimmung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL)
- Amtliche Abkürzung
- GOL
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 13-30
(1) Die Landesregierung ist beschlussfähig, wenn einschließlich der oder des Vorsitzenden die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(2) 1Die Landesregierung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. 2Ein Mitglied der Landesregierung, das mehrere Geschäftsbereiche leitet, hat nur eine Stimme. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten den Ausschlag.
(3) Jedes Mitglied der Landesregierung kann sich in der Kabinettsitzung durch ein anderes Mitglied vertreten und durch dieses seine Stimme abgeben lassen.