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  • ab 19.06.2015 (aktuelle Fassung)

§ 41 ThürGGO - Bundesratssachen

Bibliographie

Titel
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Amtliche Abkürzung
ThürGGO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
1103-3

(1) Die Mitglieder und die Beauftragten der Landesregierung haben im Bundesrat und in seinen Ausschüssen die Richtlinien der Politik und die Beschlüsse der Landesregierung zu vertreten.

(2) Der Minister bestimmt, wie die Sitzungen des Bundesrats fachlich im Ministerium vorbereitet werden. Er bestellt einen Referenten für die geschäftsmäßige Vorbereitung der Sitzungen des Bundesrats.

(3) Das Nähere regelt eine Richtlinie der Landesregierung.