§ 5 SächsGDG - Kommunale Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (Sächsisches Gesundheitsdienstgesetz - SächsGDG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsGDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 250-1
(1) Die Gesundheitsämter und Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter nehmen ihre Aufgaben und Befugnisse als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr, soweit Satz 3 nichts anderes bestimmt. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Die Aufgaben nach § 9 Absatz 4, § 13 Absatz 1, § 14 Absatz 2 sowie § 17 Absatz 3 Nummer 2 werden als weisungsfreie Pflichtaufgaben wahrgenommen.
(2) Die Fachaufsicht über die Gesundheitsämter und Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter wird von der Landesdirektion Sachsen ausgeübt. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. Die Fachaufsichtsbehörden können die Befugnisse der Gesundheitsämter und Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter bei Gefahr im Verzug oder dann ausüben, wenn einer Weisung innerhalb der gesetzten Frist keine Folge geleistet wird.
(3) Soweit die Gesundheitsämter und Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter die Aufgaben als weisungsfreie Pflichtaufgaben wahrnehmen, unterliegen sie der Rechtsaufsicht nach Maßgabe des § 112 Absatz 2 und der §§ 113 bis 116 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Rechtsaufsichtsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen. Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.