§ 20 BbgKVerf - Ehrenamtliche Tätigkeit
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-3
(1) Der Bürger ist zur nebenberuflichen Übernahme von Verwaltungsgeschäften für die Gemeinde (ehrenamtliche Tätigkeit) verpflichtet. Er kann die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit nur aus wichtigem Grund ablehnen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Verpflichtete Mitglied einer Gemeindevertretung oder eines Kreistages ist oder wenn er durch Alter, Berufs- und Familienverhältnisse oder sonstige in seiner Person liegende Umstände an der Übernahme der Tätigkeit gehindert ist. Die unbegründete Ablehnung einer ehrenamtlichen Tätigkeit kann durch die Gemeindevertretung mit Ordnungsgeld bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Der Ablehnung stehen die Niederlegung und die tatsächliche Verweigerung der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit gleich.
(2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 gelten nicht für die Tätigkeit als ehrenamtlicher Bürgermeister, Gemeindevertreter, sachkundiger Einwohner, Ortsvorsteher, Mitglied eines Ortsbeirates sowie als Beiratsmitglied oder Beauftragter nach den §§ 18 Abs. 2 Satz 1 und 19 Abs. 1.
Außer Kraft am 9. Juni 2024 durch Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10). Abweichend davon treten § 28 Absatz 2 Nummer 7, 15 und 16, die §§ 63 bis 90, § 91 Absatz 6, § 93 Absatz 1, § 95 Absatz 4, die §§ 101 bis 107, die §§ 129, 130 und 139 sowie § 141 Absatz 4 und 6 mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.