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§ 20 BbgKVerf - Ehrenamtliche Tätigkeit (1)

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Amtliche Abkürzung
BbgKVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-3

(1) Der Bürger ist zur nebenberuflichen Übernahme von Verwaltungsgeschäften für die Gemeinde (ehrenamtliche Tätigkeit) verpflichtet. Er kann die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit nur aus wichtigem Grund ablehnen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Verpflichtete Mitglied einer Gemeindevertretung oder eines Kreistages ist oder wenn er durch Alter, Berufs- und Familienverhältnisse oder sonstige in seiner Person liegende Umstände an der Übernahme der Tätigkeit gehindert ist. Die unbegründete Ablehnung einer ehrenamtlichen Tätigkeit kann durch die Gemeindevertretung mit Ordnungsgeld bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Der Ablehnung stehen die Niederlegung und die tatsächliche Verweigerung der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit gleich.

(2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 gelten nicht für die Tätigkeit als ehrenamtlicher Bürgermeister, Gemeindevertreter, sachkundiger Einwohner, Ortsvorsteher, Mitglied eines Ortsbeirates sowie als Beiratsmitglied oder Beauftragter nach den §§ 18 Abs. 2 Satz 1 und 19 Abs. 1.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 4 Abs. 1 des Kommunalrechtsreformgesetzes vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) tritt das Gesetz am Tage der nächsten landesweiten Kommunalwahlen in Kraft.