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  • ab 02.01.2005 (aktuelle Fassung)

§ 3 LGebG - Entstehung der Gebühren und Auslagen

Bibliographie

Titel
Landesgebührengesetz (LGebG)
Amtliche Abkürzung
LGebG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
202

Die Gebühren- und Auslagenschuld entsteht bei öffentlichen Leistungen,

  1. 1.
    die auf Antrag erbracht werden, mit dessen Eingang bei der Behörde,
  2. 2.
    die nicht antragsgebunden sind, und bei sonstigen öffentlichen Leistungen mit deren Beginn.