Art. 10 LJagdG - Zu § 8 BJagdG
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- LJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 792-a-1
(1) Ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk kann durch Verfügung der Jagdbehörde in mehrere selbstständige, mindestens 250 Hektar große gemeinschaftliche Jagdbezirke geteilt werden, wenn
- 1.sich die Mehrheit der Jagdgenossen nach der Kopfzahl und nach der Fläche der Grundstücke, mit denen sie der Jagdgenossenschaft angehören, für die Teilung erklärt und
- 2.Belange der Jagdpflege nicht entgegenstehen.
(2) Mit der Teilung ihres Jagdbezirks hört die dazugehörige Jagdgenossenschaft zu bestehen auf. Ihre Rechtsnachfolger sind die Jagdgenossenschaften der verselbstständigten Jagdbezirke.