§ 18 SGB I - Leistungen der Ausbildungsförderung
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB I
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-1
(1) Nach dem Recht der Ausbildungsförderung können Zuschüsse und Darlehn für den Lebensunterhalt und die Ausbildung in Anspruch genommen werden.
(2) Zuständig sind die Ämter und die Landesämter für Ausbildungsförderung nach Maßgabe der §§ 39, 40, 40a und 45 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.