§ 19b SGB I - Leistungen bei gleitendem Übergang älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB I
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-1
(1) Nach dem Recht der Förderung eines gleitenden Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand können in Anspruch genommen werden:
- 1.
Erstattung der Beiträge zur Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und der nicht auf das Arbeitsentgelt entfallenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für ältere Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit verkürzt haben.
- 2.
Erstattung der Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit.
(2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.