SGB I - Sozialgesetzbuch, Erstes Buch

Sozialgesetzbuch (SGB)
Erstes Buch (I)
Allgemeiner Teil

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil
Redaktionelle Abkürzung
SGB I
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-1

Vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015(1)(2)

Zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245)

Inhaltsübersicht*§§
Erster Abschnitt
Aufgaben des Sozialgesetzbuches und soziale Rechte
Aufgaben des Sozialgesetzbuches1
Soziale Rechte2
Bildungs- und Arbeitsförderung3
Sozialversicherung4
Soziale Entschädigung5
Minderung des Familienaufwands6
Zuschuss für eine angemessene Wohnung7
Kinder- und Jugendhilfe 8
Sozialhilfe9
Teilhabe behinderter Menschen10
Zweiter Abschnitt
Einweisungsvorschriften
Erster Titel
Allgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger
Leistungsarten11
Leistungsträger12
Aufklärung13
Beratung14
Auskunft15
Antragstellung16
Ausführung der Sozialleistungen17
Zweiter Titel
Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger
Leistungen der Ausbildungsförderung18
Leistungen der Arbeitsförderung19
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende19a
Leistungen bei gleitendem Übergang älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand19b
(aufgehoben)20
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung21
Leistungen der sozialen Pflegeversicherung21a
Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen21b
Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung22
Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte23
Leistungen der Sozialen Entschädigung24
Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe25
Wohngeld26
Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe 27
Leistungen der Sozialhilfe28
Leistungen der Eingliederungshilfe28a
Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen29
Dritter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuches
Erster Titel
Allgemeine Grundsätze
Geltungsbereich30
Vorbehalt des Gesetzes31
Verbot nachteiliger Vereinbarungen32
Ausgestaltung von Rechten und Pflichten33
Altersabhängige Rechte und Pflichten33a
Lebenspartnerschaften33b
Benachteiligungsverbot33c
Begrenzung von Rechten und Pflichten34
Sozialgeheimnis35
Handlungsfähigkeit36
Elektronische Kommunikation36a
Vorbehalt abweichender Regelungen37
Zweiter Titel
Grundsätze des Leistungsrechts
Rechtsanspruch38
Ermessensleistungen39
Entstehen der Ansprüche40
Fälligkeit41
Vorschüsse42
Vorläufige Leistungen43
Verzinsung44
Verjährung45
Verzicht46
Auszahlung von Geldleistungen47
Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht48
Auszahlung bei Unterbringung49
Überleitung bei Unterbringung50
Aufrechnung51
Verrechnung52
Übertragung und Verpfändung53
Pfändung54
(weggefallen)55
Sonderrechtsnachfolge56
Verzicht und Haftung des Sonderrechtsnachfolgers57
Vererbung58
Ausschluss der Rechtsnachfolge59
Dritter Titel
Mitwirkung des Leistungsberechtigten
Angabe von Tatsachen60
Persönliches Erscheinen61
Untersuchungen62
Heilbehandlung63
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben64
Grenzen der Mitwirkung65
Aufwendungsersatz65a
Folgen fehlender Mitwirkung66
Nachholung der Mitwirkung67
Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
Besondere Teile dieses Gesetzbuches68
Stadtstaaten-Klausel69
Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht70
Überleitungsvorschrift zur Übertragung, Verpfändung und Pfändung71
Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts72

Artikel I des Sozialgesetzbuchs (SGB) - Allgemeiner Teil - vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015); Artikel II ist hier nicht wiedergegeben.

Nach Artikel II § 21 des Sozialgesetzbuchs (SGB) - Allgemeiner Teil - vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015) werden die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 10, Erster Abschnitt - Aufgaben des Sozialgesetzbuches und soziale Rechte

§ 1 SGB I - Aufgaben des Sozialgesetzbuchs

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil
Redaktionelle Abkürzung
SGB I
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-1

(1) 1Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten. 2Es soll dazu beitragen,

  1. ein menschenwürdiges Dasein zu sichern,

    gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen,

    die Familie zu schützen und zu fördern,

    den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und

    besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen.

(2) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll auch dazu beitragen, dass die zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen.

§ 2 SGB I - Soziale Rechte

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil
Redaktionelle Abkürzung
SGB I
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-1

(1) 1Der Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben dienen die nachfolgenden sozialen Rechte. 2Aus ihnen können Ansprüche nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im Einzelnen bestimmt sind.

(2) Die nachfolgenden sozialen Rechte sind bei der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten; dabei ist sicherzustellen, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden.

§ 3 SGB I - Bildungs- und Arbeitsförderung

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil
Redaktionelle Abkürzung
SGB I
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-1

(1) Wer an einer Ausbildung teilnimmt, die seiner Neigung, Eignung und Leistung entspricht, hat ein Recht auf individuelle Förderung seiner Ausbildung, wenn ihm die hierfür erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen.

(2) Wer am Arbeitsleben teilnimmt oder teilnehmen will, hat ein Recht auf

  1. 1.

    Beratung bei der Wahl des Bildungswegs und des Berufs,

  2. 2.

    individuelle Förderung seiner beruflichen Weiterbildung,

  3. 3.

    Hilfe zur Erlangung und Erhaltung eines angemessenen Arbeitsplatzes und

  4. 4.

    wirtschaftliche Sicherung bei Arbeitslosigkeit und bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.