§ 110 GO LT - Niederschriften der Reden
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
(1) Jede Rednerin oder jeder Redner erhält ein Exemplar des Vorläufigen Stenografischen Berichtes zur Durchsicht ihrer oder seiner Rede und Vornahme etwaiger Berichtigungen. Korrekturen sind unverzüglich, spätestens drei Arbeitstage nach Zugang, dem Stenografischen Dienst zu übermitteln.
(2) Berichtigungen sind auf das Notwendigste zu beschränken. Sie dürfen den Sinn einer Rede in keinem Punkt verändern. Dies gilt insbesondere für solche Ausführungen, auf die in Zwischenrufen oder späteren Reden Bezug genommen wurde. Hat die Leiterin oder der Leiter des Stenografischen Dienstes Bedenken gegen eine Berichtigung und kann eine Verständigung mit der Rednerin oder dem Redner nicht erzielt werden, so entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. Sie oder er kann dazu alle Beweismittel heranziehen; insbesondere soll sie oder er die zur Zeit der fraglichen Ausführung sitzungsleitende Präsidentin oder den zur Zeit der fraglichen Ausführung sitzungsleitenden Präsidenten befragen, falls sie oder er nicht selbst die Sitzung geleitet hat.
(3) Der Vorläufige Stenografische Bericht dient der persönlichen Information der Mitglieder des Landtags und der Landesregierung. Aus ihm darf nicht zitiert werden. Zu der Sicherstellung eines barrierefreien Zugangs für gehörlose und hörgeschädigte Menschen zu den Plenardebatten darf der Vorläufige Stenografische Bericht dem Landesverband der Gehörlosen Hessen e. V. zur Verfügung gestellt werden. Der Vorläufige Stenografische Bericht darf zur Erstellung der Untertitel in einem Videoarchiv der Plenardebatten genutzt werden.