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§ 87 HeilBG - Zurückweisung ohne mündliche Verhandlung (1)

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Amtliche Abkürzung
HeilBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2122-1

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).

Ist die Berufung verspätet eingelegt worden oder richtet sie sich nur gegen die Kostenentscheidung, soweit sie nach § 85 Abs. 2 nicht allein angefochten werden kann, so weist sie das Landesberufsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss als unzulässig zurück. Die Entscheidung ist dem Kammermitglied und dem Vorstand der Landeskammer mitzuteilen.