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  • ab 10.04.2024 (aktuelle Fassung)

§ 23 BbgHG - Prüfungsordnungen für Hochschulprüfungen; Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Amtliche Abkürzung
BbgHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
551-22

(1) Hochschulprüfungen werden aufgrund von Prüfungsordnungen der Fachbereiche und der Rahmenordnung nach § 24 abgelegt. Die Prüfungsanforderungen und -verfahren sind so zu gestalten, dass die Abschlussprüfung innerhalb der Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden kann. § 20 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Prüfungsordnungen müssen die Inanspruchnahme der Schutzfristen aus § 3 des Mutterschutzgesetzes sowie der Fristen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ermöglichen. Ein Nachteilsausgleich für Studierende mit nachgewiesenen körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen und Behinderungen zur Anerkennung gleichwertiger Leistungen in anderer Form oder verlängerter Zeit ist vorzusehen.

(2) Prüfungsordnungen werden von dem nach der Grundordnung zuständigen Organ des Fachbereichs erlassen und bedürfen der Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten. Die Genehmigung ist insbesondere zu versagen, wenn die Prüfungsordnung eine mit § 19 Absatz 3 unvereinbare Regelstudienzeit vorsieht. Prüfungsordnungen, die Grundlage von Prüfungen sind, aufgrund derer eine Laufbahnbefähigung verliehen wird, sind der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde vor Inkrafttreten anzuzeigen. § 20 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Für alle geeigneten Studiengänge sind in den Prüfungsordnungen die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen eine innerhalb der Regelstudienzeit abgelegte Abschlussprüfung im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen gilt (Freiversuch). Eine im Freiversuch bestandene Prüfung kann zur Notenverbesserung wiederholt werden.

(4) Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung kann insbesondere zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse durch Rechtsverordnung Näheres zur Gestaltung von Prüfungsordnungen bestimmen. Zur Steigerung der Qualität von Studium und Lehre kann die Rechtsverordnung zur Erprobung an einzelnen Hochschulen oder hochschulübergreifend neue Prüfungsformate zulassen.

(5) Prüfungsordnungen dürfen vorsehen, dass Prüfungen, die ihrer Natur nach dafür geeignet sind, in elektronischer Form und ohne Verpflichtung, persönlich in einem bestimmten Prüfungsraum anwesend sein zu müssen, durchgeführt werden können. Im Fall des Satzes 1 muss die Prüfungsordnung insbesondere Bestimmungen enthalten

  1. 1.

    zur Sicherung des Datenschutzes,

  2. 2.

    zur Sicherstellung der persönlichen Leistungserbringung durch die Prüflinge während der gesamten Prüfungsdauer,

  3. 3.

    zur eindeutigen Authentifizierung der Prüflinge,

  4. 4.

    zur Verhinderung von Täuschungshandlungen,

  5. 5.

    zum Umgang mit technischen Problemen und

  6. 6.

    zur Sicherstellung einer Wahlmöglichkeit in Form einer termingleichen Präsenzprüfung als Alternative.