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  • ab 10.04.2024 (aktuelle Fassung)

§ 25 BbgHG - Einstufungsprüfung; Anerkennung von Leistungen

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Amtliche Abkürzung
BbgHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
551-22

(1) In einer besonderen Hochschulprüfung können Studienbewerberinnen und Studienbewerber nachweisen, dass sie über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die eine Einstufung in ein höheres Fachsemester rechtfertigen (Einstufungsprüfung).

(2) Eine in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehene Studienleistung wird auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einer entsprechenden Fernstudieneinheit nachgewiesen, soweit diese der entsprechenden Leistung des Präsenzstudiums inhaltlich gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit wird bei Studiengängen, die mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen werden, von der Hochschule, bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, von der für die Prüfung zuständigen Stelle festgestellt.

(3) Zum Nachweis von Studien- und Prüfungsleistungen des Präsenz- und des Fernstudiums wird ein Leistungspunktsystem eingeführt, das auch die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge derselben oder einer anderen Hochschule ermöglicht.

(4) Bei der Aufnahme oder Fortsetzung eines Studiums oder bei einem Studiengangwechsel entscheidet die Hochschule, an der das Studium aufgenommen oder fortgesetzt werden soll, über die Anerkennung von Leistungen eines vorangegangenen Studiums oder eines zur Abschlussbezeichnung "Bachelor" führenden Ausbildungsganges an einer Berufsakademie. Leistungen sind anzuerkennen, sofern sie sich nicht wesentlich unterscheiden. Lehnt die Hochschule die Anerkennung nach Satz 2 ab, wird auf Antrag eine Anerkennungsprüfung durch die Hochschule durchgeführt, sofern die oder der Studierende oder die Studienbewerberin oder der Studienbewerber glaubhaft macht, die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten anderweitig erworben zu haben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Studien- und Prüfungsleistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht worden sind.

(5) Außerhalb des Hochschulwesens erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten sind bis zu 50 Prozent auf ein Hochschulstudium anzurechnen, wenn sie nach Inhalt und Niveau dem Teil des Studiums gleichwertig sind, der ersetzt werden soll.