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  • ab 30.09.2017 (aktuelle Fassung)

§ 13 NArchtG - Führen geschützter Berufsbezeichnungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG) 
Amtliche Abkürzung
NArchtG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77210

(1) 1Wer im Inland weder einen Wohnsitz noch eine berufliche Niederlassung hat und in Niedersachsen vorübergehend und gelegentlich Tätigkeiten nach § 2 ausübt (auswärtige Dienstleisterin oder auswärtiger Dienstleister), darf eine Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 führen, wenn sie oder er mit dieser Berufsbezeichnung in das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleister eingetragen ist. 2Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere anhand von Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistungen beurteilt.

(2) 1Auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister, die sich bei der entsprechenden Kammer eines anderen Bundeslandes gemeldet haben und dort unter einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 tätig werden dürfen, sind berechtigt, diese Berufsbezeichnung ohne Eintragung in dem Verzeichnis der auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleister zu führen. 2Liegen Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, dass eine auswärtige Dienstleisterin oder ein auswärtiger Dienstleister nach Satz 1 nicht die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, so soll die Architektenkammer ihr oder ihm das Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 untersagen.

(3) Auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat niedergelassen sind, dürfen ohne Eintragung in dem Verzeichnis der auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleister die Berufsbezeichnung, die sie in ihrem Niederlassungsstaat führen dürfen, in einer Amtssprache des Niederlassungsstaats führen, wenn dabei eine Verwechslung mit einer Bezeichnung nach § 1 Abs. 1 oder 2 ausgeschlossen ist.

(4) Eine auswärtige Dienstleisterin oder ein auswärtiger Dienstleister darf den Zusatz "freischaffend" oder einen ähnlichen Zusatz führen, wenn sie oder er mit diesem Zusatz in das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleister eingetragen oder nach dem Recht eines anderen Bundeslandes zum Führen des Zusatzes berechtigt ist.