§ 67 SächsHSG - Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-8/4
(1) Mitglieder oder Angehörige der Hochschule können von der Rektorin oder dem Rektor auf Vorschlag des Fakultätsrates zu Außerplanmäßigen Professorinnen oder Professoren bestellt werden, wenn sie mindestens vier Jahre lang in ihrem Fachgebiet selbständig gelehrt haben. Für die Bestellung gelten die Voraussetzungen nach § 59 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 4 Buchstabe a entsprechend.
(2) Wer an der Hochschule Lehraufgaben wahrnimmt oder mit der Hochschule in einer engen wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeitsbeziehung steht, kann von der Rektorin oder dem Rektor auf Vorschlag des Fakultätsrates zur Honorarprofessorin oder zum Honorarprofessor bestellt werden. Für die Bestellung gelten die Voraussetzungen nach § 59 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 entsprechend. Hauptberuflich an der Hochschule Beschäftigte können nicht bestellt werden. Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren können die Berechtigung erhalten, sich an der Forschung zu beteiligen. Sie sollen in der Regel Lehrverpflichtungen im Umfang von zwei Semesterwochenstunden in ihrem Fachgebiet übernehmen und können verpflichtet werden, Prüfungen abzunehmen.
(3) Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren sowie Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren sind für die Dauer ihrer Bestellung zum Führen der Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" berechtigt. § 71 Absatz 5 gilt entsprechend.